EG-Pflanzenpass

Für das Verbringen von passpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union ist der EG-Pflanzenpass ein gesetzlich vorgeschriebenes Begleitdokument.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Pflanzenpasses ist in jedem Fall die Registrierung des Betriebes und das Einhalten von Bedingungen. Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde (i.d.R. die Pflanzenschutzdienste der Länder) gegen Gebühr ausgestellt. Mit einer Genehmigung, die gesondert zu beantragen ist, kann der Betrieb (Einführer, Erzeuger, Händler, Lagerhalter) die Pflanzenpässe auch eigenverantwortlich ausstellen. Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden und kann befristet ausgestellt sowie widerrufen werden.

personelle Voraussetzungen:

  • Benennung einer für den Pflanzenschutz im Betrieb verantwortlichen Person
  • enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Pflanzenschutzamt)

betriebliche Voraussetzungen:

  • Führung eines Anbauverzeichnisses (welche Pflanzen stehen wo?)
  • Sicherstellung der Verfolgung des Warenflusses anhand innerbetrieblicher Aufzeichnungen
  • Durchführung eigener, betrieblicher Kontrollen auf Quarantäneschadorganismen
  • Informations- und Meldepflicht bei Befallsverdacht und bei Versand in Schutzgebiete

Die für die Ausstellung eines Pflanzenpasses erforderlichen Angaben sind unten stehend mit Beispielen dargestellt.

Als Pflanzenpass kann verwendet werden:

  • ein amtliches Etikett mit den Angaben Nr. 1 bis 3 („kleines Etikett“) und einem Warenbegleitschein (z. B. Lieferschein, dessen Nummer gleichzeitig als Seriennummer eingesetzt werden kann), in dem die Angaben-Nr. 1 bis 8 eingetragen werden oder
  • ein amtliches Etikett mit Angaben Nr. 1 bis 8 („ großes Etikett“) (z. B. bei einer einheitlichen Pflanzensendung)

Die Etiketten sind entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder den Beförderungsmitteln anzubringen. Für eine Sendung werden so viele Etiketten benötigt, wie es „nicht mehr auftrennbare Einheiten“ gibt, z. B. pro Kiste oder Palette mit derselben Sorte ein Etikett. Bei Verwendung von sonstigen Etiketten ist anstelle des kleinen Pflanzenpass-Etikettes auch der zusätzliche Aufdruck der Angaben Nr. 1 bis 3 auf dem verwendeten Etikett möglich.

Für Pflanzenpässe gilt eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr sowie Aufzeichnungspflicht von drei Jahren.

Nachvollziehbarkeit des Warenflusses ermöglichen durch

  • interne Nachweispflicht der Warenherkunft bei Ausstellung eines Austauschpasses
  • exakte Aufzeichnungen zur jeweiligen Lieferung, bezogen auf den Zukauf, notwendig
  • Verfügbarkeit dieser Unterlagen für mindestens ein Jahr sicherstellen

Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände

  • einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden,
  • mehrerer Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder
  • den Anforderungen hinsichtlich des Verbringens in ein Schutzgebiet nicht mehr genügen, weil z. B. eine Sendung mit einem für ein bestimmtes Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass an Orten zwischengelagert oder kultiviert wurde, welche die Bedingungen für das Verbringen in Schutzgebiete nicht erfüllen.

Lieferungen in Schutzgebiete müssen beim Pflanzenschutzdienst angezeigt werden. Eine Genehmigung für die eigenverantwortliche Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete ist gesondert zu beachten. Pflanzen mit Schutzgebietszulassung haben einen höherwertigeren phytosanitären Status. (Für den Nachweis gebietsheimischer Gehölze nicht notwendig.)

  1. die Bezeichnung "EG-Pflanzenpass"
  2. die Betriebsnummer (=Registriernummer des amtlichen Pflanzenschutzdienstes) bestehend aus
  • Code des Mitgliedstaates: „DE“ für Deutschland
  • Bundesland: „SH“ für Schleswig-Holstein
  • Kennzeichen der zuständigen Behörde: z.B. „§“ für LK S-H, Standort Ellerhoop
  • lfd. Nummer des Betriebes: interner Schlüssel d. Pflanzenschutzdienstes
  1. die Seriennummer des Pflanzenpasses (z.B. Lieferscheinnummer, lfd. Nummerierung der Pässe, Partienummer, Wochennummer)
  2. der botanische Name
  3. die Menge (Stückzahl bzw. Masse)
  4. bei Erzeugnissen aus Drittländern: der Name des Ursprungs- oder Versendelandes
  5. bei Verbringen in Schutzgebiete: die Buchstaben „ZP“ und die jeweilige Angabe des Schutzgebietes (z.B. für Abies nach Irland: „a4, a8, a9, a10, a11, a12, c2“) (Für den Nachweis gebietsheimischer Gehölze nicht notwendig.)
  6. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt: die Buchstaben „RP“ und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder Einführer ermöglicht, die der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenständen erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat.

Pflanzenpassbeispiel

(hier: Lieferschein als Warenbegleitpapier mit kleinem Etikett an der jeweiligen Pflanze/Partie)

Kleines Etikett

Lieferschein

Seitens des BdB wurden die in der Baumschulbranche tätigen Software-Häuser jeweils über die Anforderungen an die Unternehmen informiert. Sie sind so in der Lage, die Regelungen zur Umsetzung des Pflanzenpasses in ergänzende Programmpakete zu fassen. Für EDV-Nutzer ist daher davon auszugehen, dass die zusätzlichen manuellen Tätigkeiten, die durch die Regelungen zum EU-Pflanzenpass auf jeden einzelnen Betrieb zutreffen, schon im Vorfeld minimiert werden konnten.

Für die Betriebe, die die innerbetriebliche Verwaltung ihrer Geschäftsvorgänge manuell vornehmen, hat der Verband eine Checkliste erarbeitet, anhand derer die wichtigsten, zu beachtenden Maßnahmen deutlich werden.

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein: Informationen zur Pflanzengesundheit, 2010
Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.: Der Pflanzenpass, 1994